Beitragsordnung
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Umlagen werden von der Hauptversammlung festgelegt.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Verein beträgt zur Zeit:
a) Kinder, Jugendliche, Schüler, Studenten, Auszubildende, Teilnehmer Bundesfreiwilligendienst (BFD, FSJ) (bis einschließlich 25 Jahre) € 50,-
b) Erwachsene (ab 18 Jahre) € 80,-
c) Erwachsene – Förderbeitrag € 40,-
d) Höchstbeitrag pro Familie (Eltern und die unter a) genannten Personen) € 160,-
e) Ehrenmitglieder € 0,-
f) Für Mitglieder wirtschaftlich selbstständiger Abteilungen, die vom Beitrag an den Hauptverein befreit sind, führt die Abteilung einen Grundbeitrag an den Hauptverein ab. Der Grundbeitrag beträgt € 30,-
4.
a) Der Beitragseinzug erfolgt durch Einzugsermächtigung im 1. Quartal des Jahres. Mitglieder, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, erhalten eine Beitragsrechnung, welche sofort zu begleichen ist. Für den Verwaltungsaufwand wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von € 10,- erhoben.
b) Bei nicht eingelösten Einziehungsaufträgen werden die von den Banken belasteten Gebühren in Rechnung gestellt. Die Mahngebühren betragen € 5,-.
5.
a) Bei Vereinstritt während des Kalenderjahres ist ab dem Eintrittsmonat der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.
b) Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des halben Jahresbeitrages. Diese ist mit Zahlung des ersten Beitrages fällig.
c) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
d) Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit den entsprechenden Nachweisen der Geschäftsstelle vorzulegen.
e) Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des WLSB inbegriffen.
6.
a) Der Vereinsaustritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
b) Veränderungen bezüglich der Anschrift, der Bankverbindung oder der Abteilungszugehörigkeit sind sofort schriftlich mitzuteilen.
7. Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.
8. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung gespeichert.
Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 06.06.2024 in Kraft.